Dichter Wald mit Lichteinfall

Baumfällung in Hagen: Genehmigung, Satzung & Ansprechpartner

16. Juli 2026 · Regional · 5 Min. Lesezeit

Wer in Hagen einen Baum fällen möchte, kommt an der städtischen Baumschutzsatzung (offiziell „Baumpflegesatzung") nicht vorbei. Sie schützt viele Bäume im bebauten Stadtgebiet, und wer sie missachtet, riskiert Bußgelder von bis zu 50.000 Euro pro Baum. Hier erfahren Sie, wann Ihr Baum geschützt ist, wie Sie eine Genehmigung beim Umweltamt beantragen und worauf Sie bei Fristen und Ersatzpflanzungen achten müssen.

Ist mein Baum in Hagen überhaupt geschützt?

Die Baumpflegesatzung der Stadt Hagen gilt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (nach § 34 BauGB) sowie im Geltungsbereich von Bebauungsplänen. Geschützt ist Ihr Baum nur, wenn alle der folgenden Punkte zutreffen:

  • Es handelt sich um einen Laubbaum (ausgenommen genutzte Obstbäume), einen Mammutbaum oder eine Eibe.
  • Der Stammumfang beträgt mindestens 100 cm, gemessen in 1 m Höhe.
  • Der Baum steht auf einem privaten Hausgrundstück von mindestens 350 m².
  • Der Stamm ist mindestens 10 m von bestehenden Gebäuden entfernt.

Trifft auch nur ein Punkt nicht zu, ist der Baum in der Regel nicht durch die Satzung geschützt. Nadelbäume (außer Mammutbaum und Eibe) und klassische Obstbäume fallen also meist nicht darunter.

Was ist erlaubt und was verboten?

Erlaubt ist die fachgerechte Pflege Ihrer Bäume, etwa das Entfernen von Totholz oder das fachgerechte Auslichten der Krone. Maßstab dafür ist die ZTV Baumpflege, nach der auch wir arbeiten.

Verboten ist es dagegen, geschützte Bäume zu fällen, zu schädigen, in ihrem natürlichen Wuchs (Habitus) stark zu verändern oder anderweitig zu beeinträchtigen. Das gilt auch für den Wurzelbereich, der über den Kronenbereich hinausreicht, zum Beispiel durch Abstellen von Fahrzeugen oder Lagern von Material. Für alles, was unter diese Verbote fällt, brauchen Sie vorab eine Ausnahmegenehmigung.

So beantragen Sie die Fällgenehmigung beim Umweltamt Hagen

Zuständig ist das Umweltamt der Stadt Hagen. Den Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen Sie über das Onlineformular auf der Website der Stadt. Wichtig für eine zügige Bearbeitung:

  • Fügen Sie einen Lageplan bei, der den Standort des Baums zeigt.
  • Legen Sie aussagekräftige Fotos des Baums bei.
  • Nennen Sie Baumart, Stammumfang und den Grund für die geplante Maßnahme (z. B. Krankheit, Schaden, Bauvorhaben).

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Vollständige Unterlagen helfen, die Kosten gering zu halten und Rückfragen zu vermeiden. Gerne übernehmen wir die Antragstellung für Sie: Über unser Anfrageformular können Sie uns direkt online eine Vollmacht erteilen, dann kümmern wir uns um den Behördengang.

KurzüberblickRegelung in Hagen
Geschützt ab100 cm Stammumfang (in 1 m Höhe)
Grundstücksgrößeab 350 m²
Abstand zum Gebäudemindestens 10 m
ZuständigUmweltamt der Stadt Hagen
Fällverbotszeit1. März bis 30. September
Bußgeld bei Verstoßbis zu 50.000 € pro Baum

Fällverbot von März bis September beachten

Unabhängig von der Baumschutzsatzung gilt bundesweit der Schutz aus den §§ 39 und 44 BNatSchG: Zwischen dem 1. März und dem 30. September dürfen Bäume und Hecken wegen der Brut- und Nistzeit nicht gefällt oder wesentlich zurückgeschnitten werden. Größere Fällungen planen Sie daher am besten für das Winterhalbjahr. Fachgerechte Pflegeschnitte in kleinerem Umfang sind unter Auflagen möglich, im Zweifel prüfen wir das vorab für Sie.

Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung

Wird eine Fällung genehmigt, ist sie fast immer mit einer Auflage verbunden: Für jeden entfernten geschützten Baum muss ein Ersatzbaum derselben oder einer gleichwertigen Art mit dem Baumschulmaß 18 bis 20 cm Stammumfang gepflanzt werden. Ist eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück nicht möglich, wird stattdessen eine Ausgleichszahlung fällig. Bei einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben erhalten Sie die Fällgenehmigung übrigens zusammen mit der Baugenehmigung, dort werden auch die Ersatzmaßnahmen festgelegt.

Gefahr im Verzug: Wenn der Baum akut zur Gefahr wird

Nicht jeder Baum, der sich im Wind bewegt oder etwas Totholz verliert, ist gefährlich, und ein solcher Zustand ist allein kein Fällgrund. Jeder Baum muss individuell beurteilt werden. Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Baum die Sicherheit gefährdet, wenden Sie sich zuerst an einen Baumpflege-Fachbetrieb, der die Lage beurteilt.

Bäume, die akut die Verkehrssicherheit gefährden (z. B. nach einem Sturm), dürfen auch ohne vorherige Genehmigung entfernt werden. Das ist dem Umweltamt der Stadt Hagen jedoch unverzüglich anzuzeigen und zu dokumentieren, am besten mit Fotos vor der Fällung. Genau das übernehmen wir im Notdienst für Sie.

Baumfällung und Baumpflege in Hagen: Wir übernehmen alles

Als Baumpflegebetrieb in der Region kennen wir die Hagener Satzung und die Abläufe beim Umweltamt aus der Praxis. Wir beurteilen Ihren Baum vor Ort, klären, ob er geschützt ist, übernehmen auf Wunsch die komplette Antragstellung inklusive Lageplan und Fotos und führen die Fällung anschließend fachgerecht per Seilklettertechnik oder Hubarbeitsbühne aus, inklusive Entsorgung und Ersatzpflanzung. So bleibt für Sie kein Risiko und kein Papierkram.

Häufige Fragen

Brauche ich in Hagen eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?

Ja, wenn der Baum unter die Baumschutzsatzung fällt. Das ist der Fall bei Laubbäumen (außer genutzten Obstbäumen), Mammutbäumen und Eiben ab 100 cm Stammumfang (in 1 m Höhe), die auf einem privaten Grundstück ab 350 m² und mindestens 10 m von Gebäuden entfernt stehen. Trifft ein Kriterium nicht zu, ist meist keine Genehmigung nötig, im Zweifel prüfen wir das kostenfrei für Sie.

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in Hagen geschützt?

Ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1 Meter Höhe über dem Boden. Darunter greift die Baumschutzsatzung der Stadt Hagen in der Regel nicht.

Was kostet eine Baumfällgenehmigung in Hagen?

Der Antrag beim Umweltamt ist gebührenpflichtig. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab. Vollständige Unterlagen (Lageplan, Fotos, Begründung) halten die Kosten gering. Hinzu kommt in der Regel eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichszahlung.

Wann darf ich in Hagen keinen Baum fällen?

Zwischen dem 1. März und dem 30. September gilt wegen der Brut- und Nistzeit ein gesetzliches Fäll- und Rückschnittverbot (§§ 39, 44 BNatSchG). Größere Fällungen sollten daher im Winterhalbjahr erfolgen. Ausnahmen gelten bei akuter Gefahr für die Verkehrssicherheit.

Wer ist in Hagen für Baumfällungen zuständig?

Das Umweltamt der Stadt Hagen. Dort stellen Sie den Antrag auf Ausnahmegenehmigung über das Onlineformular. Auf Wunsch übernehmen wir als Fachbetrieb die komplette Kommunikation mit dem Amt für Sie.

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